Satzung vom 23. April 2010
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Schachfreunde Limburgerhof e.V.". Er hat seinen Sitz in Limburgerhof und ist unter VR 2158 Lu in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Pfälzischen Schachbundes e.V. und des Sportbundes Pfalz e.V., deren Satzungen zu beachten sind.
- Das Gründungsjahr ist 1948.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Pflege und Förderung des Schachsports.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch Training und Wettkämpfe verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 5 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
- Mitglieder ab dem 16.Lebensjahr können, die Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters vorausgesetzt, für ein Amt im Vorstand gewählt werden. Zum 1. oder zum 2. Vorsitzenden bzw. zum Schatzmeister können minderjährige Mitglieder nicht gewählt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.11. eines jeden Jahres zulässig ohne Einhaltung von Fristen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ein Gremium bestehend aus dem 1. und 2.Vorsitzende sowie dem Schatzmeister ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt einzelne Mitglieder ganz oder teilweise befristet vom Beitrag zu befreien.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit .
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Spielleiter
- dem Materialwart
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Jugendsprecher
- dem Referenten für Pressearbeit
- dem Referenten für neue Medien
- Funktionen können in Personalunion wahrgenommen werden. Ein zusätzliches Stimmrecht resultiert daraus nicht.
- Der 1. und 2. Vorsitzende können nicht zusätzlich zum Schatzmeister gewählt werden.
- Der Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Bestätigung der Jugendordnung, auch bei deren Änderungen
- Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung
- Verabschiedung und Änderung der Finanzordnung
§ 11 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig und vertagt sich daher, so ist er bei der nächsten Sitzung, die innerhalb 4 Wochen stattfinden muss, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
§ 12 Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende
- Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB.
- Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden oder nach Absprache tätig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der 1.Vorsitzende koordiniert die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
- Er ist berechtigt, zu allen Angelegenheiten der Schachfreunde Limburgerhof Stellung zu nehmen.
- Er ist berechtigt, Entscheidungen oder Maßnahmen der Organe nach § 7, Funktionsträgern, Kommissionen oder Ausschüssen, die er für rechtswidrig, satzungswidrig oder mit höherrangigen Beschlüssen nicht für vereinbar hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der 1.Vorsitzende hat binnen weiterer acht Tage nach Ausspruch einer Beanstandung die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet von Amts wegen über das Fortbestehen oder die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und über die Sache selbst endgültig.
- Beanstandet der 1.Vorsitzende Entscheidungen oder Maßnahmen eines Gremiums, dem er selbst angehört, ist er verpflichtet, unverzüglich im Umlaufverfahren die Mitglieder dieses Gremiums zu informieren und deren Entscheidung über die Erhebung eines Widerspruchs einzuholen. Wird der Beanstandung widersprochen, so kann der 1.Vorsitzende binnen zwei Wochen nach Erhebung des Widerspruchs die Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet unverzüglich von Amts wegen über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung.
- Beruft der 1.Vorsitzende die Mitgliederversammlung nicht ein, wird die Beanstandung gegenstandslos.
- Der 1.Vorsitzende wird alleine tätig:
- In Fragen der allgemeinen laufenden Verwaltung, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Vorstands aufgeschoben werden können.
- In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit anderer Mitglieder des Vorstands oder von Ausschüssen fallen, soweit die Angelegenheit dringlich ist und eine Entscheidung des zuständigen Mitgliedes des Vorstands oder Ausschussvorsitzenden trotz nachdrücklicher Bemühungen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann; der Zuständige ist in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.
§ 13 Vertretungsberechtigung
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Der 1. und 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 200 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
§ 14 Jugend der Schachfreunde
- Die Jugend der Schachfreunde führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der übrigen Ordnungen der Schachfreunde Limburgerhof selbständig.
Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Findet die Jugendordnung nicht die Zustimmung des Vorstands, wird sie zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgelegt. Satz 2 und 3 gelten auch für Änderungen der Jugendordnung.
- Zweck und Aufgabe der Jugend ist es, die Aufgaben der Schachfreunde nach den in § 2 niedergelegten Grundsätzen für die Jugendlichen wahrzunehmen und deren Interessen zu vertreten.
- Die Organe der Jugend sind:
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss
- Alles weitere regelt die Jugendordnung
§ 15 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl (mit Ausnahme des Jugendsprechers), Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert, oder wenn dies am Anfang der Mitgliederversammlung gefordert wird und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt (Dringlichkeitsantrag). Anträge auf Änderung der Satzung sind bis spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Der Wahlvorstand wird zum Beginn der Wahlregularien gewählt.
§16 Wahlen
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wahlen finden in Jahren mit gerader Endziffer statt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist mehrmals zulässig.
- Für vakante Ämter sind Nachwahlen in Jahren mit ungerader Endziffer zulässig. Es wird nur für die restliche Amtszeit gewählt.
- Der Vorstand ist berechtigt zwischen den Mitgliederversammlungen für vakante Ämter ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 19 Sonstiges
Als Schriftform gelten auch E-Mails.
§ 20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
- Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Limburgerhof zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 23. April 2010 in Limburgerhof von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt die Fassung vom 26. April 1996.


